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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Arbeitgeber

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die AV Group OG, Linzerstraße 177/5, 3003 Gablitz, eingetragen im Firmenbuch unter der Nummer 605383 w (im Folgenden „Auftragnehmer“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber (z.B. Unternehmen, Betrieb etc.), selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

 

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber sind nur wirksam, wenn sie von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

 

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Auftraggebers widerspricht der Auftragnehmer ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Auftraggebers durch den Auftragnehmer bedarf es nicht.

 

1.4 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

1.5 Der Vertragsschluss zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt konkludent (ohne schriftliche oder mündliche Abrede und ohne Auftragsbestätigung) zustande, wenn der Auftraggeber die Tätigkeit des Auftragnehmers wissentlich duldet oder sie stillschweigend genehmigt. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber einen Arbeitsvertrag mit einem Bewerber abschließt, dessen Lebenslauf ihm der Auftragnehmer zugesandt hat. Vor einem solchen stillschweigenden Vertragsschluss erhält der Auftraggeber Gelegenheit, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Kenntnis zu nehmen.

 

2. Umfang der Dienstleistung

2.1 Der Auftraggeber betraut den Auftragnehmer mit der Empfehlung von Personal aus dem In- und Ausland. Der Auftragnehmer führt die Personalsuche durch, sichtet Lebensläufe und führt mit den Kandidaten persönliche oder telefonische Vorgespräche zur Feststellung der Eignung.

 

2.2 Eine Person (folgend auch genannt "Kandidat", „Bewerber“ oder „Arbeitnehmer“) wird vom Auftragnehmer empfohlen, sobald dem Auftraggeber Bewerbungsunterlagen (wie z.B. Lebenslauf, Foto, etc.) oder andere Informationen vorliegen, die eine Erkennung der Person ermöglichen, unabhängig davon, ob vollständige Kontaktdaten wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt wurden.

 

3. Aufgaben und Pflichten des Auftraggebers

 

3.1 Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften. Dabei wird er dem Auftragnehmer alle notwendigen Informationen und deren etwaigen Änderungen, wie z.B. Personalbedarf, Zeitraum der Beschäftigung, Gehälter usw. zur Verfügung stellen.

 

3.2 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer schriftlich, wenn er beabsichtigt, selbst mit dem Bewerber weiter zu kommunizieren. Andernfalls wird die gesamte Kommunikation durch den Auftragnehmer koordiniert.

 

3.3 Hat sich ein vom Auftragnehmer empfohlener Kandidat innerhalb der letzten 12 Monate beim Auftraggeber beworben oder hat der Auftraggeber von dem Kandidaten anderweitig Kenntnis erlangt, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Tagen nach der Empfehlung des Kandidaten schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, ist davon auszugehen, dass der Kandidat ausschließlich vom Auftragnehmer empfohlen wurde. Falls der Auftraggeber den Kandidaten bereits kennt, die letzte Kontaktaufnahme jedoch mehr als 14 Tage zurückliegt und zuvor nicht zu einem Arbeitsverhältnis führte, gilt der Kandidat bei erneuter Berücksichtigung durch die Empfehlung des Auftragnehmers ebenfalls als vom Auftragnehmer empfohlen. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen einen geeigneten, schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, wann und wie der Auftraggeber von dem Kandidaten Kenntnis erlangt hat.

 

3.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer in jedem Fall über den

Abschluss eines Arbeitsverhältnisses, z.B. durch einen mündlichen oder schriftlichen Arbeitsvertrag mit einem empfohlenen Kandidaten unmittelbar, späterstens binnen 3 Tagen, schriftlich zu informieren. Dies gilt auch, wenn nur die Absicht besteht, ein etwaiges Arbeitsverhältnis in Zukunft abzuschließen, z.B. indem mündliche oder schriftliche Zusagen, Bestätigungen oder weiteres seitens des Auftraggebers dem empfohlenen Kandidaten gegeben wurden.

 

3.5 Nimmt der Auftraggeber einen empfohlenen Bewerber des Auftragnehmers nicht an, so ist er verpflichtet, innerhalb von 3 Kalendertagen eine schriftliche Ablehnung an den Auftragnehmer zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber einen Bewerber annimmt, diesen dann aber doch nicht einstellt. Unterbleibt dies, gilt der Kandidat als angenommen und erfolgreich vermittelt, inklusive aller Provisionsansprüche seitens des Auftragnehmers, auch wenn kein Arbeitsvertrag zwischen Bewerber auf Auftraggeber zustande gekommen sein sollte.

3.6 Die Weitergabe oder -vermittlung von Kandidaten, deren Lebensläufe oder persönliche Informationen an Dritte ist untersagt. Der Auftragnehmer behält sich in diesem Fall das Recht vor, dem Auftraggeber die jeweilige Vermittlungsprovision in Rechnung zu stellen.

 

3.7 Sollte der Auftraggeber durch Hilfe des vermittelten Kandidaten weitere Personen anstellen (z.B. Familienmitglieder, Freunde, Bekannte und etc.), behält sich der Auftragnehmer ebenfalls das Recht vor, für diese Personen dem Auftraggeber eine Vermittlungsprovision in geeigneter Höhe in Rechnung zu stellen.

 

4. Aufgaben und Pflichten des Auftragnehmers

4.1 Der Auftragnehmer  kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben geeigneter Personen bedienen.

 

4.2 Der Auftragnehmer ist ausschließlich als Vermittler tätig und übernimmt keine Verantwortung für die nachfolgende Leistung der vermittelten Personen. Etwaige Arbeitsverträge werden ausschließlich zwischen Auftraggeber und Kandidaten geschlossen. Arbeitsrechtliche Vereinbarungen jeglicher Art obliegen ausschließlich Auftraggeber und Arbeitnehmer und sind nicht Gegenstand der Vermittlungsleistung.

 

4.3 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn einer der vorgeschlagenen Kandidaten aus irgendeinem Grund nicht mehr an dem Stellenangebot interessiert ist und den Auftragnehmer darüber informiert hat.

5. Haftungsausschluss

5.1 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben oder persönlichen Einschätzungen eines Kandidaten. Die abschließende Beurteilung, ob ein Kandidat über die gewünschte fachliche und charakterliche Eignung für die jeweilige Aufgabe verfügt, erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber. Die Vorselektion der Kandidaten durch den Auftragnehmer ersetzt in keinem Fall die eingehende Prüfung eines Kandidaten durch den Auftraggeber.

5.2 Dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Bilder eines Kandidaten können durch den Auftragnehmer zuvor in angemessenem Ausmaß bearbeitet und verändert werden, um die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Vermittlung zu steigern.

 

5.3 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Qualität und Güte der Arbeitsleistung der vermittelten Kandidaten sowie für die Richtigkeit der vom Kandidaten angegebenen Eigenschaften, Qualifikationen und schriftlichen oder mündlichen Informationen. Die Überprüfung der vom Kandidaten gemachten Angaben obliegt allein dem Auftraggeber. Ebenso sind Ansprüche auf Schadenersatz, die aus schädigenden Handlungen eines vermittelten Kandidaten oder aus dessen Verletzung des Arbeitsvertrages resultieren, ausgeschlossen.

5.4 Der Auftragnehmer agiert ausschließlich als Vermittler und übernimmt keine Haftung für die Einhaltung des Arbeitsvertrages, der Beschäftigungsbedingungen oder für jegliche Konsequenzen (z.B. Beschwerden bei Dritten), die aus der Nichteinhaltung dieser Bedingungen resultieren.

5.5 Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung. Es besteht auch keine Verpflichtung des Auftragnehmers hinsichtlich einer bestimmten Anzahl von Kandidaten oder eines Liefertermins.

5.6 Es wird darauf hingewiesen, dass bis zu einer Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages oder einer verbindlichen Zusage, zwischen dem Auftraggeber und einem empfohlenen Kandidaten, oder unter Umständen auch danach, der Kandidat sich für alternative Beschäftigungsmöglichkeiten entscheiden kann. Daher kann nicht garantiert werden, dass ein von uns vorgestellter oder empfohlener Kandidat nicht inzwischen anderweitig platziert wird.

 

5.7 Bei der Einstellung ausländischer Kandidaten obliegt es ausschließlich dem Auftraggeber, unverzüglich die entsprechenden arbeitsrechtlichen Verfahren zu hinterfragen und zu veranlassen.

 

5.8 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Rechtsberatung zu erteilen. Jegliche Informationen oder Auskünfte, die im Rahmen der Vermittlungstätigkeiten gegeben werden, stellen keine rechtliche Beratung dar.

6. Vermittlungsprovision / Erfolgsvergütung

6.1 Schließt der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen mit einem vom Auftragnehmer empfohlenen Kandidaten innerhalb von 24 Monaten einen mündlichen oder schriftlichen Vertrag über eine Beschäftigung ab, so erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Provision, auch genannt "Erfolgsvergütung" oder ähnliches. Dieser Anspruch entsteht mit Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses, also gegebenenfalls bereits vor Arbeitsbeginn, und ist unabhängig davon, ob ein Arbeitsantritt erfolgt oder der Auftraggeber mit der Leistung des Kandidaten zufrieden ist. 

 

6.2 Die Höhe der Provision wird, wenn nicht anders vereinbart, je Kandidaten gesondert festgelegt und ist dem Lebenslauf eines vorgestellten Kandidaten zu entnehmen. Die Provision versteht sich netto, d.h. zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, und wird als Anteil eines etwaigen Bruttomonatsgehaltes angegeben, welcher ein Kandidat bei der jeweiligen Stelle verdient. Dies versteht sich inklusive etwaiger Zuschläge für Überstunden, Unterkunft, Verpflegung oder ähnliches, auch wenn diese zeitlich befristet gewährt werden. Bei einer geringfügigen oder Teilzeit-Beschäftigung wird das Bruttomonatsgehalt auf eine Vollzeit-Beschäftigung aufgerechnet. Wenn keine schriftliche Vorstellung des Kandidaten erfolgt oder nichts anders vereinbart wurde, beträgt die Netto-Provision ein Brutto-Monatsgehalt.

 

6.3 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer spätestens 5 Arbeitstage nach der Zusage des Kandidaten schriftlich eine Kopie des Arbeitsvertrages zu übermitteln, aus dem die Höhe des Bruttomonatsgehaltes sowie Stundenausmaß hervorgeht. Falls der Auftraggeber dies binnen der genannten Frist versäumt oder die Höhe des Gehalts oder Stundenausmaßes dem Auftragnehmer zweifelhaft oder marktunüblich erscheint, kann stattdessen auf Wunsch des Auftragnehmers das anzunehmende Bruttomonatsgehalt als Basis zur Berechnung der Provision hergehalten werden, beispielsweise durch Berücksichtigung der Kollektivvertraglichen Bestimmungen oder der marktüblichen Gehälter sowie beim Stundenausmaß von einer Vollzeitbeschäftigung ausgehen.

 

6.4 Die Rechnungslegung durch den Auftragnehmer erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, unmittelbar nach mündlicher oder schriftlicher Zusage durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer oder den Kandidaten, oder zum Zeitpunkt Einstellung des Kandidaten oder auf Wunsch des Auftragnehmers zu einem späteren Zeitpunkt. Ob zu diesem Zeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis zwischen Auftraggeber und Bewerber besteht, ist für den Anspruch auf die Erfolgsvergütung unerheblich.

 

6.5 Die Provision ist, wenn nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Rechnungslegung fällig.

6.6 Einwendungen des Auftraggebers gegen Rechnungen des Auftragnehmers müssen binnen 5 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt.

 

6.7 Im Falle von Zahlungsverzug durch den Auftraggeber behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, gesetzliche vorgesehene Verzugszinsen und Mahnspesen in angemessener Höhe zu verrechnen. Der Auftragnehmer behält sich ebenso das Recht vor, Mahnungen auch durch externe Inkassodienstleister durchzuführen zu lassen, wodurch zusätzliche externe Kosten entstehen können, welche vom Auftraggeber getragen werden.

 

6.8 Werden auf der Grundlage dieser AGB, Verträge mit mehreren Kandidaten geschlossen, so ist die Vermittlungsprovision für jeden einzelnen Vertrag in voller Höhe fällig.

6.9 Bei Kündigung vor Ablauf der Garantiezeit oder sonstiger Beendigung des Vertrages seitens des Bewerbers oder des Auftraggebers erfolgt keine Rückerstattung der Provision.

7. Garantiezeit

7.1 Um das finanzielle Risiko des Auftraggebers möglichst niedrig zu halten,

gewährt der Auftragnehmer je Vermittlung eine definierte Garantiezeit. Die Garantiezeit beginnt mit dem gesetzlichen Anmeldedatum des Arbeitnehmers beim Versicherungsträger und endet, wenn nicht anders vereinbart, nach 3 Wochen. Die Garantiezeit ist nicht als arbeitsrechtliche Probezeiten zu verstehen.

 

7.2 Sollte das Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem vom Auftragnehmer vermittelten Kandidaten innerhalb der Garantiezeit enden oder davor doch nicht zustandekommen, gewährt der Auftragnehmer eine Gutschrift des Rechnungsbetrages für zukünftige Vermittlungen, unter den in der schriftlichen Vereinbarung genannten Bedingungen. Daher erfolgt die Verrechnung der Erfolgsvergütung, der Rechnungsbetrag wird nach Begleichung jedoch für zukünftige Rechnungen gutgeschrieben. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist dabei vom Auftraggeber schriftlich unmittelbar, spätestens binnen 3 Tagen, unter Angabe der Ursache für die Beendigung, dem Auftragnehmer schriftlich zu kommunizieren. Unterbleibt eine solche Mitteilung, besteht ein solcher Anspruch nicht. Ist gemäß 3.4 eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung des Auftraggebers über die Zusage an den Auftragnehmer unterbleiben, besteht ein solcher Anspruch ebenso nicht.

 

7.3 Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kandidaten ist das Datum der Abmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung maßgeblich für die Anwendung der Garantiezeit. Das Datum, an dem die Kündigung, einvernehmliche Auflösung oder Entlassung ausgesprochen wird, ist somit nicht entscheidend für die Garantiezeit. Gewährt der Auftraggeber dem Kandidaten nach der Abmeldung bei der Sozialversicherung weiterhin Unterkunft, gilt das Abmeldedatum bei der Sozialversicherung als aufgeschoben, bis die Unterkunft nicht mehr bereitgestellt wird.

 

7.4 Die Garantiezeit gilt nicht, wenn der Auftraggeber in Beziehung auf die Beschäftigung des Kandidaten nachweisbar gegen arbeitsrechtliche Vorgaben verstößt, beispielsweise in Hinblick auf Stundenausmaß, Arbeitsbedingungen, Gehalt, Kündigungsfristen, unterlassene Anmeldungen bei Sozialversicherungsträgern und mehr oder wenn der Auftraggeber dem Kandidaten keinen schriftlichen Arbeitsvertrag am ersten Arbeitstag ausstellt oder den Auftragnehmer nicht binnen 3 Tage ab Zusage über die Einstellung schriftlich informiert. In diesem Fall besteht das Recht des Auftragnehmers auf eine vorzeitige Verrechnung der Provision und es wird keine Garantiezeit geleistet. Darüberhinausgehende Ansprüche seitens des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer werden ausgeschlossen.

 

7.5 Sollte ein Kandidat nach Beendigung eines Arbeitsvertrages in der Garantiezeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingestellt werden, bleibt der Anspruch auf Provision in voller Höhe, auch nachträglich, zeitlich unbegrenzt bestehen.

 

8. Streitigkeiten

8.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus diesen AGB ergeben oder sich auf dessen Verletzung, Beendigung oder Nichtigkeit beziehen, einschließlich der Gültigkeit dieser Klausel, können nur vor dem zuständigen Gericht am Sitz oder der Niederlassung des Auftragnehmers geltend gemacht werden.

 

8.2 Wenn der Auftraggeber seinen Sitz nicht in der EU, Island, Norwegen oder der Schweiz hat, gilt abweichend von 8.1 Folgendes: Alle Streitigkeiten, die sich aus diesen AGB ergeben oder auf dessen Verletzung, Beendigung oder Nichtigkeit einschließlich der Gültigkeit dieser Klausel beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem Schiedsrichter gemäß diesen Regeln endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch.

 

8.3 Diese AGB unterliegt dem Recht der Republik Österreich und ist nach diesem auszulegen. Die Anwendung des österreichischen Internationalen Privatrechts (IPRG) oder anderer Kollisionsnormen ist ausgeschlossen. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ("UNCISG", "Wiener Übereinkommen") wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

9. Änderungen und Ergänzungen

9.1 Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 7 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Auftraggeber in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

 

9.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB, gleich aus welchen Gründen, berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der AGB und den Interessen beider Parteien am nächsten kommt.

 

10. Datenschutz

10.1 Der Auftraggeber ermächtigt und beauftragt den Auftragnehmer

ausdrücklich, sämtliche über sein Unternehmen oder (zukünftige) Mitarbeiter bekannt gegebenen personenbezogenen und sonstigen Daten, sowie alle erteilten Informationen zu verarbeiten und, soweit gesetzliche Regelungen dies vorsehen, an

Dritte, insbesondere Behörden und sonstige Institutionen, weiterzugeben.

 

10.2 Der Auftraggeber sowie Auftragnehmer sind verpflichtet, Lebensläufe und jegliche Daten der Kandidaten vertraulich zu behandeln und nur zum Zweck der potenziellen Beschäftigung zu verwenden. Sobald dieser Bedarf nicht mehr gegeben ist, sind die bekannt gegebenen Daten auf Seiten des Auftraggebers zu löschen. Jede sonstige Verarbeitung sowie die Weitergabe durch Auftraggeber, der durch den Auftragnehmer bekannt gegebenen Daten, ist untersagt.

 

10.3 Im Falle der Übergabe einer offenen Rechnung an ein Inkassodienstleister wird

vom Auftragnehmer Firmenname, Anschrift sowie Kontaktdaten des Auftraggebers und der aushaftende Saldo an den Inkassodienstleister weitergegeben.

10.4 Auftraggeber sowie Auftragnehmer verpflichten sich, sämtliche Informationen, die mündlich und schriftlich ausgetauscht werden, vertraulich zu behandeln. Diese enthalten vertrauliche Daten, deren unbefugte Weitergabe untersagt ist. Der Empfang von E-Mails bestätigt, dass der Empfänger zur Vertretung des Unternehmens und zum Abschluss entsprechender Geschäfte berechtigt ist.

 

11. Sonstiges

11.1 Allfällige Änderungen im Zusammenhang mit der Rechtsform bzw. dem Mitarbeiterbestand des Auftragnehmers oder Auftraggebers haben auf die Gültigkeit dieses Vertrages keinerlei Einfluss.

 

11.2 Der Erfüllungsort aus der Geschäftstätigkeit ist der Firmensitz des Auftragnehmers.

 

11.3 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, sein Logo und seinen Firmennamen als Referenz auf der Homepage des Auftragnehmers unentgeltlich zu verwenden. Ein Widerruf dieser Einräumung ist jederzeit schriftlich möglich.

 

11.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, allfällige Forderungen, die er gegenüber dem Auftragnehmer hat, in compensando aufzurechnen.

 

11.5 Der Auftraggeber anerkennt die Angemessenheit des vereinbarten Entgeltes und verzichtet somit auf die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) sowie wegen Irrtums.

 

11.6 Im Sinne der Gleichbehandlung wendet sich der Auftragnehmer gleichermaßen an Personen jeglichen Geschlechtes.

 

 

 

Gablitz, am 19.03.2024

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